BFH - Beschluss vom 02.06.2004
IV B 56/02
Normen:
FGO § 102 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1536
Vorinstanzen:
FG Münster - 15.1.2002 - 6 K 2528/99 AO,

Ermessensentscheidung - nachträgliche Ergänzung

BFH, Beschluss vom 02.06.2004 - Aktenzeichen IV B 56/02

DRsp Nr. 2004/14039

Ermessensentscheidung - nachträgliche Ergänzung

Nach § 102 Satz 2 FGO ist eine Ergänzung der Ermessenserwägungen bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz des finanzgerichtlichen Verfahrens zulässig. Unzulässig wären eine erstmalige Ermessensausübung oder eine komplette Ersetzung der Ermessenserwägungen bzw. eine die bisherigen Argumente in ihrem Wesen verändernde Begründung.

Normenkette:

FGO § 102 S. 2 ;

Gründe:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ergangenen Prüfungsanordnung. Die Klägerin behauptet, ihrem Ehemann 1972 und später (ab 1986) ihrem Sohn ein 7 428 qm großes, landwirtschaftlich genutztes Grundstück unentgeltlich zur Nutzung in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben überlassen zu haben. Im Einspruchsverfahren hat sie entsprechende schriftliche Bestätigungen ihres Ehemanns und ihres Sohnes (vom 15. Mai 1998) vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) hat der Vertreter des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) die Ermessensentscheidung i.d.F. der Einspruchsentscheidung dahin gehend erläutert, dass ihm der Sachverhalt auch nach den vorgelegten Bestätigungen weiterhin unklar geblieben sei.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der () abgesehen.