BFH - Beschluss vom 13.06.2003
V B 28/03
Normen:
AO § 367 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1288

Ermessensentscheidung

BFH, Beschluss vom 13.06.2003 - Aktenzeichen V B 28/03

DRsp Nr. 2003/10128

Ermessensentscheidung

Wird eine Entscheidung über einen Einspruch gegen einen VA, in dem die Finanzbehörde ihr Ermessen ausüben musste, aufgehoben, müssen die Ermessenserwägungen nach Aufhebung der ersten Einspruchsentscheidung neu getroffen werden. Denn nach Aufhebung der ersten Einspruchsentscheidung wird das Verfahren in das Stadium des Einspruchsverfahrens versetzt und muss durch eine erneute Einspruchsentscheidung abgeschlossen werden.

Normenkette:

AO § 367 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Umsatzsteuer für 1998 gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch Bescheid vom 10. April 2000 zunächst --mangels Steuererklärung-- auf Grund geschätzter Besteuerungsgrundlagen auf 7 875 DM fest. Das FA setzte zugleich einen Verspätungszuschlag von 230 DM fest.