FG Köln - Urteil vom 03.05.2000
11 K 6922/1998
Normen:
AO 1977 § 30 ; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 33 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 ;

Ermessensentscheidung über Auskunft über Identität

FG Köln, Urteil vom 03.05.2000 - Aktenzeichen 11 K 6922/1998

DRsp Nr. 2001/1936

Ermessensentscheidung über Auskunft über Identität

1) In Streitigkeiten über das Verlangen nach Auskunft über Personen eines Informanten ist der Finanzrechtsweg eröffnet, wenn der Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltung betroffen ist und ein eingeleitetes Strafverfahren (oder Bußgeldverfahren) eingestellt worden ist. 2) Das Steuergeheimnis schützt auch einen Anzeigenerstatter. Anspruch auf Auskunft über die Person des Anzeigenerstatters besteht nur, wenn der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen die Auskunft gebietet. Das Finanzamt hat bei der Ermessensentscheidung über das Auskunftsersuchen die Interessen des Anzeigenerstatters und des Betroffenen abzuwägen.

Normenkette:

AO 1977 § 30 ; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 33 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zur Auskunftserteilung über eine Informationsperson verpflichtet ist.

Der Beklagte wandte sich an den Kläger mit Schreiben vom ......1998, das im wesentlichen folgenden Wortlaut hatte: