Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Senats vom 18. September 2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Die zulässige Anhörungsrüge der Antragsgegnerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (vgl. §
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