FG Hessen - Beschluss vom 23.09.2016
4 V 242/16
Normen:
AO § 195 S.2; AO § 126; FGO § 102 S.1;

ermessensfehlerhafter Prüfungsauftrag; Beauftragung ohne Kenntnis des zur Begründung angegebenen Sachverhalts

FG Hessen, Beschluss vom 23.09.2016 - Aktenzeichen 4 V 242/16

DRsp Nr. 2017/3451

ermessensfehlerhafter Prüfungsauftrag; Beauftragung ohne Kenntnis des zur Begründung angegebenen Sachverhalts

Orientierungssätze: Die mit der Außenprüfung beauftragte Finanzbehörde kann Ermessensfehler des Prüfungsauftrags nicht selbst heilen. Die Rechtmäßigkeit einer von der beauftragten Finanzbehörde erlassenen Anordnung einer Anschlussaußenprüfung ist ernsthaft zweifelhaft, wenn die mit der Vorprüfung beauftragte Behörde unter Hinweis auf ihren Prüfungsbericht einen Auftrag für die Anschlussprüfung vorschlägt und die beauftragende Behörde den daraufhin erteilten Prüfungsauftrag mit dem ihr noch nicht bekannten Prüfungsbericht begründet. Zur Frage, ob es ermessensfehlerhaft ist, wenn ein Finanzamt, für dessen Bezirk ein anderes Finanzamt für die Veranlagung von Kapitalgesellschaften zuständig ist, mit einer Außenprüfung bei einer Kapitalgesellschaft beauftragt wird.

Tenor

Die Vollziehung der Prüfungsanordnung vom 10.11.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.01.2016 wird ausgesetzt, bis das Verfahren mit dem Az. 4 K 244/16 erledigt ist, längstens bis zu einem Monat nach Zustellung eines Urteils im Verfahren 4 K 244/16.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

AO § 195 S.2; AO § 126; FGO § 102 S.1;

Gründe

I.