I.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) hat im Februar 2005 bei dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Marktordnungsprüfung betreffend die Einhaltung der Milchgarantiemengenregelung, insbesondere die Prüfung von Pacht und/oder Leasingverträgen, angeordnet, und zwar für die Milchwirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2001/2002. Der Kläger, der angibt, die Milcherzeugung zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1999/ 2000 aufgegeben zu haben, beanstandet diese Anordnung. Seine dagegen erhobene Klage ist jedoch ohne Erfolg geblieben.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II.
Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) vorliegt.
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