Die Beteiligten streiten darüber, ob die Festsetzung von Zwangsgeld zur Erzwingung der Abgabe von Steuererklärungen gegen die Klägerin rechtmäßig war.
Die Klägerin ist eine im Jahr 1996 errichtete GmbH mit einem Stammkapital von 60.000 DM. Nachdem die Klägerin am 09.10.2000 erfolglos aufgefordert worden war, die Körperschaftsteuer- (KSt) Umsatzsteuer- (USt) und Gewerbesteuererklärung (GewSt-Erklärung) sowie die Erklärung über die gesonderte Feststellung von Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals für das Jahr 1999 abzugeben, wurde ihr mit Bescheid vom 01.11.2000 ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 300 DM für jede der genannten Steuererklärungen angedroht. Am 15.11.2000 wurde auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung die Auflösung der Klägerin beschlossen und ein Liquidator bestellt. Mit Bescheid vom 11.12.2000 setzte der Beklagte gegen die Klägerin Zwangsgelder wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen für 1999 in Höhe von jeweils 300 DM (zusammen 1.200 DM) fest.
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