I.
Streitig ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für einen Abzug von Körperschaftsteuer gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) i.V.m. § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002). Streitgegenständliche Zeiträume sind das 3. und 4. Quartal 2004, das 2. Quartal 2005 und das 1. Quartal 2007.
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