FG Münster, vom 20.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1410/12
Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zu Grunde liegenden Einkünfte im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 AStGKorrektur von zu nicht fremdüblichen Bedingungen durchgeführten Geschäften zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter
BFH, Urteil vom 13.06.2018 - Aktenzeichen I R 94/15
DRsp Nr. 2018/15080
Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zu Grunde liegenden Einkünfte im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 AStGKorrektur von zu nicht fremdüblichen Bedingungen durchgeführten Geschäften zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter
1. Bei der Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AStG) sind im Falle von Geschäftsbeziehungen zwischen (Kapital–)Gesellschaft und Gesellschafter zu nicht fremdüblichen —d.h. durch das Gesellschaftsverhältnis bestimmten— Bedingungen die hierdurch veranlassten Einkünfteminderungen und verhinderten Einkünfteerhöhungen ebenso wie die Zuführungen zum Gesellschaftsvermögen in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 3 KStG —mithin durch den Ansatz von vGA und verdeckten Einlagen— zu korrigieren (Bestätigung der Rechtsprechung).2. Eine verdeckte Einlage, die auf der vGA einer dem Gesellschafter nahestehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, kann zwar nach § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG das Einkommen der empfangenden Körperschaft erhöhen. An einer Nichtberücksichtigung i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG fehlt es jedoch, wenn die vGA bei der Veranlagung des Gesellschafters zwar nicht erfasst worden ist, jedoch nach Maßgabe von § 8b Abs. 1KStG ohnehin hätte außer Ansatz bleiben müssen.
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