BFH - Urteil vom 13.06.2018
I R 94/15
Normen:
AStG § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a, § 10 Abs. 3 Satz 1, § 14; AEUV Art. 49, Art. 63; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, Satz 3, Satz 4, Satz 5, § 8b Abs. 1 Satz 1, Satz 2;
Fundstellen:
BB 2018, 2607
BB 2019, 2268
BFH/NV 2018, 1303
BFHE 262, 79
DB 2018, 2610
DStR 2018, 2251
DStRE 2018, 1396
DStZ 2018, 904
FR 2018, 1092
GmbHR 2019, 79
HFR 2018, 851
IStR 2018, 882
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1410/12

Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zu Grunde liegenden Einkünfte im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 AStGKorrektur von zu nicht fremdüblichen Bedingungen durchgeführten Geschäften zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter

BFH, Urteil vom 13.06.2018 - Aktenzeichen I R 94/15

DRsp Nr. 2018/15080

Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zu Grunde liegenden Einkünfte im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG Korrektur von zu nicht fremdüblichen Bedingungen durchgeführten Geschäften zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter

1. Bei der Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AStG) sind im Falle von Geschäftsbeziehungen zwischen (Kapital–)Gesellschaft und Gesellschafter zu nicht fremdüblichen —d.h. durch das Gesellschaftsverhältnis bestimmten— Bedingungen die hierdurch veranlassten Einkünfteminderungen und verhinderten Einkünfteerhöhungen ebenso wie die Zuführungen zum Gesellschaftsvermögen in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 3 KStG —mithin durch den Ansatz von vGA und verdeckten Einlagen— zu korrigieren (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Eine verdeckte Einlage, die auf der vGA einer dem Gesellschafter nahestehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, kann zwar nach § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG das Einkommen der empfangenden Körperschaft erhöhen. An einer Nichtberücksichtigung i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG fehlt es jedoch, wenn die vGA bei der Veranlagung des Gesellschafters zwar nicht erfasst worden ist, jedoch nach Maßgabe von § 8b Abs. 1 KStG ohnehin hätte außer Ansatz bleiben müssen.