FG Köln - Urteil vom 10.04.2000
2 K 9444/98
Normen:
AO 1977 § 155 Abs. 6 ; AO 1977 § 175 Abs. 1 S 1 Nr. 2 ; EStG § 31 Abs. 3 ; EStG § 32 Abs. 3, Abs. 4 S 1 Nr. 2 Buchst. a, S 2, S 6, S 7; EStG § 63 Abs. 1 S 2;

Ermittlung der eigenen Kindeseinkünfte bei volljährigen Kindern

FG Köln, Urteil vom 10.04.2000 - Aktenzeichen 2 K 9444/98

DRsp Nr. 2001/1946

Ermittlung der eigenen Kindeseinkünfte bei volljährigen Kindern

1. Der Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG als auch die Ermäßigung nach § 32 Abs. 4 S. 6 EStG beziehen sich nur auf Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2. Bei der Einkünfteermittlung im Rahmen des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG kommt es auf die tatsächlichen nach den jeweils einschlägigen Regelungen ermittelten Einkünfte an. Das im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses bezogene Weihnachts- und Urlaubsgeld ist daher nach dem Zuflußprinzip des § 11 EStG zu erfassen.

Normenkette:

AO 1977 § 155 Abs. 6 ; AO 1977 § 175 Abs. 1 S 1 Nr. 2 ; EStG § 31 Abs. 3 ; EStG § 32 Abs. 3, Abs. 4 S 1 Nr. 2 Buchst. a, S 2, S 6, S 7; EStG § 63 Abs. 1 S 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Berechnung des schädlichen Einkommens des Sohnes des Klägers.