Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt Kindergeld für seine 1970 und 1974 geborenen Kinder, die sich in Ausbildung befanden. Beide Kinder erzielten im Jahr 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus der Vermietung von Grundbesitz in Höhe von insgesamt 14 900 DM (Sohn) bzw. 24 621 DM (Tochter). Da sich im Vorjahr aufgewendete und in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogene Erhaltungsaufwendungen für den Grundbesitz im Wege des Verlustvortrags gemäß § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) auswirkten, belief sich das zu versteuernde Einkommen der Kinder 1996 jeweils auf 0 DM.
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