BFH - Urteil vom 24.08.2001
VI R 169/00
Normen:
EStG §§ 10d 32 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 345
DB 2002, 405
NJW 2002, 1670
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Ermittlung der Einkünfte des Kindes i.S. von § 32 Abs. 4

BFH, Urteil vom 24.08.2001 - Aktenzeichen VI R 169/00

DRsp Nr. 2002/1775

Ermittlung der Einkünfte des Kindes i.S. von § 32 Abs. 4

»Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist ein Verlustabzug nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG §§ 10d 32 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt Kindergeld für seine 1970 und 1974 geborenen Kinder, die sich in Ausbildung befanden. Beide Kinder erzielten im Jahr 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus der Vermietung von Grundbesitz in Höhe von insgesamt 14 900 DM (Sohn) bzw. 24 621 DM (Tochter). Da sich im Vorjahr aufgewendete und in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogene Erhaltungsaufwendungen für den Grundbesitz im Wege des Verlustvortrags gemäß § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) auswirkten, belief sich das zu versteuernde Einkommen der Kinder 1996 jeweils auf 0 DM.