BFH - Urteil vom 15.01.2015
I R 48/13
Normen:
EStG 2002 § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1; AO § 64 Abs. 6 Nr. 1; KStG 2002 § 5 Abs. 1 Nr. 9; GewStG 2002 § 3 Nr. 6; BGB § 21;
Vorinstanzen:
Hessisches FG , vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2789/11
- Vorinstanzaktenzeichen (EFG 2012, 1776)

Ermittlung der Einkünfte eines eingetragenen Vereins nach Aberkennung der GemeinnützigkeitVerrechnung von Verlusten bzw. Aufwendungen des ideellen Bereichs mit positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb

BFH, Urteil vom 15.01.2015 - Aktenzeichen I R 48/13

DRsp Nr. 2015/6457

Ermittlung der Einkünfte eines eingetragenen Vereins nach Aberkennung der Gemeinnützigkeit Verrechnung von Verlusten bzw. Aufwendungen des ideellen Bereichs mit positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb

1. Ein eingetragener Verein hat eine außersteuerliche Sphäre. 2. Vorrangig durch den ideellen (außersteuerlichen) Bereich eines Sportvereins (hier: Spielbetrieb) veranlasste Aufwendungen, die durch einen Gewerbebetrieb (hier: Werbung) mitveranlasst sind, können anteilig dem gewerblichen Bereich zuzuordnen sein (Änderung der Rechtsprechung). Die gewerbliche Mitveranlassung kann aber nur berücksichtigt werden, wenn objektivierbare zeitliche oder quantitative Kriterien für die Abgrenzung der Veranlassungszusammenhänge vorhanden sind. Sind die ideellen und gewerblichen Beweggründe untrennbar ineinander verwoben, ist nur der primäre Veranlassungszusammenhang zu berücksichtigen. 3. Das Gewinnpauschalierungswahlrecht für Werbeeinnahmen nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO gilt nicht für nicht steuerbegünstigte Körperschaften.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26. April 2012 4 K 2789/11 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG 2002 § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1;