BFH - Urteil vom 19.09.2012
XI R 36/11
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3574/08

Ermittlung der Einkünfte eines volljährigen Kindes; Berücksichtigung von Lebensversicherungsbeiträgen

BFH, Urteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen XI R 36/11

DRsp Nr. 2013/1987

Ermittlung der Einkünfte eines volljährigen Kindes; Berücksichtigung von Lebensversicherungsbeiträgen

NV: Freiwillige Beiträge eines nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Kindes zu einer Lebensversicherung und zu einer privaten Rentenversicherung sind bei der Grenzbetragsprüfung für die Gewährung von Kindergeld nicht von den Einkünften und Bezügen des Kindes abzuziehen.

Beiträge eines gesetzlich rentenversicherten Kindes zu Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen sind bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge nicht von den Einkünften abzusetzen. Das gilt auch dann, wenn das Kind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Vater des im Januar 1983 geborenen Sohnes X (Kind), der sein Studium 2008 abgeschlossen hatte.

Das Kind erzielte im Kalenderjahr 2006 (Streitjahr) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 8.956 € und entrichtete Semestergebühren inklusive Studienwerksbeiträge von 170 €. Die von ihm im Streitjahr geleisteten Vorsorgeaufwendungen betrugen insgesamt 1.601,19 € und setzten sich wie folgt zusammen:

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677,10 € für Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,

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