FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.05.2000
2 K 2679/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 ;

Ermittlung der Einkünfte und Bezüge

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2000 - Aktenzeichen 2 K 2679/99

DRsp Nr. 2001/2445

Ermittlung der Einkünfte und Bezüge

Zur Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes bei nicht nachvollziehbarer Kürzung der Werbungskosten durch die Kindergeldbehörde.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger für seinen Sohn ... für das Jahr 1998 Kindergeld zusteht.

Der Kläger ist der Vater des am 29. Juli 1975 geborenen ... ... stand im Jahr 1998 bei der Firma ... in einem Ausbildungsverhältnis und studierte an der Fachhochschule ... Maschinenbau. Er erhielt von der ... G ein Stipendium, sowie Arbeitslohn. Daneben erzielte er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

U. erklärte im Jahr 1998 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 2.173 DM; dieser Betrag wurde der Besteuerung zugrunde gelegt. Sein Bruttoarbeitslohn betrug im Jahr 1998 insgesamt 14.586 DM; in diesem Betrag ist das Stipendium lt. Verdienstabrechnungen der ... (Bl. 26 - 39 Prozessakte - PrA -) enthalten. Dieser Betrag wurde auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt und vom Finanzamt ... der Besteuerung zugrunde gelegt. ... machte bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit folgende Werbungskosten geltend:

Fahrten Wohnung / Arbeitsstätte 889,00 DM Kontoführungsgebühren 30,00 DM Fahrten zur Fachhochschule (gefahrene km a 0,52 DM) 8.062,00 DM Semesterbeiträge 292,00 DM Schulmaterial 464,49 DM AfA Computer wie Vorjahr 1.245,00 DM