BFH - Urteil vom 18.06.2015
VI R 66/13
Normen:
EStG § 33a Abs. 1;
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 14.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 946/13

Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person bei Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche BelastungBerücksichtigung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung

BFH, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen VI R 66/13

DRsp Nr. 2015/16456

Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person bei Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung

1. NV: Bei der Ermittlung der als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Unterhaltsleistungen sind nach Änderung des § 33a Abs. 1 EStG durch das Bürgerentlastungsgesetz-Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl I 2009, 1959) die anrechenbaren Einkünfte der unterhaltenen Person nicht (mehr) um die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie um die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen, die über das sozialhilferechtliche Niveau der Krankenversorgung hinausgehen, zu mindern. 2. NV: Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht.

Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Rentenversicherung erhöhen die anrechenbaren Einkünfte i.S. des § 33a Abs. 1 S. 5 EStG. Sie fließen dem Arbeitnehmer auch dann zu, wenn sie nicht in seinen Verfügungsbereich gelangen, weil der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung unmittelbar an die Sozialkassen abführt.

Tenor