FG München - Beschluss vom 08.10.2019
12 V 1818/19
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 108 Abs. 1; AO § 251; AO § 257; AO § 322 Abs. 1 S. 3; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2;

Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht in Fällen offener und verdeckter Stellvertretung des Unternehmers; Rechtsfolgen der Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung des Steuerverwaltungsaktes; Bestimmung des Zeitpunktes des Eintritts der Wirkungen der Vollziehung eines Steuerbescheides; Voraussetzung für die Entstehung der Eigentümergrundschuld aus der Zwangssicherungshypothek gem. § 322 Abs. 1 S. 3 AO

FG München, Beschluss vom 08.10.2019 - Aktenzeichen 12 V 1818/19

DRsp Nr. 2020/6825

Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht in Fällen offener und verdeckter Stellvertretung des Unternehmers; Rechtsfolgen der Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung des Steuerverwaltungsaktes; Bestimmung des Zeitpunktes des Eintritts der Wirkungen der Vollziehung eines Steuerbescheides; Voraussetzung für die Entstehung der Eigentümergrundschuld aus der Zwangssicherungshypothek gem. § 322 Abs. 1 S. 3 AO

Stichwörter: 1. In den Fällen offener und verdeckter Stellvertretung ist der Vertretene Unternehmer, sofern das Unternehmen auf seine Rechnung und Gefahr betrieben wird und er dem Vertreter gegenüber weisungsberechtigt ist. Maßgeblich ist, wer den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt, also wer Unternehmerinitiative entfalten kann und wer das Unternehmerrisiko trägt.2. Soweit der angefochtene Verwaltungsakt vor der Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung (AdV) bereits vollzogen ist, bleiben die schon eingetretenen Rechtsfolgen auch nach der Anordnung der AdV bestehen. In diesen Fällen ist die Aufhebung der Vollziehung rechtlich möglich.3. Für die Bestimmung des Zeitpunktes, ab welchem die Wirkungen der Vollziehung eines Steuerbescheides aufzuheben sind, kommt es wesentlich darauf an, ab wann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides erkennbar vorlagen.