Streitig ist die Ermittlung der Einkunftsgrenzen nach § 5 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG).
Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Arzt, die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Krankenschwester, dazu Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug
1995 156.205 DM lt. ESt-Bescheid vom 20. 4. 1999 1996 257.130 DM " " " 7. 2. 2000 1997 320.324 DM " " " 8. 7. 1999.
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