FG Münster - Urteil vom 14.01.2010
5 K 2852/05 E
Normen:
AuslInvestmG § 17 Abs. 1; AuslInvestmG § 17 Abs. 2a; AuslInvestmG § 19; EStG § 12 Nr. 3; EStG § 20; KAGG § 39; KAGG § 38b; AuslInvestmG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2010, 691

Ermittlung der Einnahmen aus ausländischen Investmentfonds

FG Münster, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 5 K 2852/05 E

DRsp Nr. 2010/5686

Ermittlung der Einnahmen aus ausländischen Investmentfonds

1. Soweit § 18 Abs. 3 AuslInvestmG wegen Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht nicht anwendbar ist, sind die Einnahmen des Fondsinhabers entsprechend den für inländische Fonds geltenden Regelungen des KAGG bzw. den für sog. "weiße Fonds" geltenden Vorschriften des AuslInvestmG zu ermitteln. 2. Dabei sind die Erträge des Fonds nicht um die nicht erstattungsfähigen Quellensteuern, die von Erträgen außerhalb des Ansässigkeitsstaates des Fonds einbehalten wurden, zu erhöhen. 3. Die Verwaltungskosten der Fonds sind, soweit sie auf die nicht steuerbaren Gewinne bzw. Verluste aus Devisengeschäften oder Wertpapierveräußerungen entfallen, vollständig zu berücksichtigen. 4. Die luxemburgische Taxe d'Abonnement ist abzugsfähig.

Normenkette:

AuslInvestmG § 17 Abs. 1; AuslInvestmG § 17 Abs. 2a; AuslInvestmG § 19; EStG § 12 Nr. 3; EStG § 20; KAGG § 39; KAGG § 38b; AuslInvestmG § 18 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe von Einkünften aus luxemburgischen Investmentfonds.