BFH - Urteil vom 10.04.2008
VI R 66/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 (a.F.) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 480
BFH/NV 2008, 1243
BFHE 220, 35
BStBl II 2008, 825
DAR 2008, 542
NJW 2008, 2800
NZA-RR 2008, 485
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1313/05

Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen, jedoch vorübergehenden beruflichen Bildungsmaßnahme

BFH, Urteil vom 10.04.2008 - Aktenzeichen VI R 66/05

DRsp Nr. 2008/11997

Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen, jedoch vorübergehenden beruflichen Bildungsmaßnahme

»Führt ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durch, so wird der Veranstaltungsort im Allgemeinen nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. Die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zu der Bildungseinrichtung sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 (a.F.) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zur Einkommensteuer des Streitjahres (2003) zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr als technischer Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Neben dieser Vollbeschäftigung nahm er an einer Bildungsmaßnahme zum Werkzeugkonstrukteur an der Beruflichen Schule in X teil. Die Bildungsmaßnahme hatte am 1. August 2000 begonnen und sollte Ende Juli 2004 beendet sein. Der Kläger besuchte die Bildungsstätte dienstags und freitags nach Feierabend jeweils von 17.30 Uhr bis 21.00 Uhr und samstags von 8.30 Uhr bis 15.15 Uhr.