Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.07.2015 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Die am 1979 geborene Klägerin, verheiratet, zwei Kinder, hat im Jahre 2014 in A den Masterstudiengang für das Lehramt an Grundschulen erfolgreich abgeschlossen. Bereits mit Beginn des Schuljahres 2006/2007 wurde an der H -W -Schule, einer Grundschule, eine Ganztagesbetreuung im Sinne einer Offenen Ganztagsschule (OGS) eingerichtet. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der mit seinen Mitarbeitern das Konzept der OGS umsetzt. Wegen der Einzelheiten des OGS-Konzepts wird auf Bl. 84 ff. d. A. verwiesen.
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