LAG Köln - Urteil vom 01.03.2017
11 Sa 34/16
Normen:
KSchG § 1; KSchG § 23 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 284/15

Ermittlung der für die Anwendbarkeit des KSchG erforderlichen Anzahl Arbeitnehmer

LAG Köln, Urteil vom 01.03.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 34/16

DRsp Nr. 2017/13710

Ermittlung der für die Anwendbarkeit des KSchG erforderlichen Anzahl Arbeitnehmer

Einzelfall

1. Auf das Arbeitsverhältnis einer Betreuerin an einer Grundschule mit einem eingetragenen Verein, der mit seinen Mitarbeitern das Konzept einer Offenen Ganztagsschule umsetzt, ist das KSchG nicht anwendbar, wenn der Verein nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. 2. Die Anwendbarkeit des KSchG lässt sich auch nicht damit begründen, dass der beklagte Verein und die Schule als Gemeinschaftsbetrieb anzusehen sind, wenn es an einer einheitlichen Leitung fehlt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.07.2015 - 7 Ca 284/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1; KSchG § 23 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Die am 1979 geborene Klägerin, verheiratet, zwei Kinder, hat im Jahre 2014 in A den Masterstudiengang für das Lehramt an Grundschulen erfolgreich abgeschlossen. Bereits mit Beginn des Schuljahres 2006/2007 wurde an der H -W -Schule, einer Grundschule, eine Ganztagesbetreuung im Sinne einer Offenen Ganztagsschule (OGS) eingerichtet. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der mit seinen Mitarbeitern das Konzept der OGS umsetzt. Wegen der Einzelheiten des OGS-Konzepts wird auf Bl. 84 ff. d. A. verwiesen.