BFH - Urteil vom 07.10.2009
II R 23/08
Normen:
AO § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8132/07

Ermittlung der für die Buchführungspflicht maßgeblichen Umsatzgrenze i.S.d. § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO ) unter Einbeziehung der nicht umsatzsteuerbaren Auslandsumsätze

BFH, Urteil vom 07.10.2009 - Aktenzeichen II R 23/08

DRsp Nr. 2009/25398

Ermittlung der für die Buchführungspflicht maßgeblichen Umsatzgrenze i.S.d. § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO ) unter Einbeziehung der nicht umsatzsteuerbaren Auslandsumsätze

Die für die Buchführungspflicht maßgebliche Umsatzgrenze i.S. des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist unter Einbeziehung der nicht umsatzsteuerbaren Auslandsumsätze zu ermitteln.

Normenkette:

AO § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener Verein, der mit der Ausrichtung von Veranstaltungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Den Gewinn ermittelte er durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Im Jahr 2004 tätigte er umsatzsteuerpflichtige Umsätze in Höhe von 2.787,57 EUR und --aufgrund von Veranstaltungen im Ausland-- nicht umsatzsteuerbare Umsätze in Höhe von 563.611,45 EUR.