BFH - Urteil vom 27.01.2016
X R 2/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 7g Abs. 1; FGO § 41 Abs. 1, § 118 Abs. 3 Satz 2, § 120 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 253, 89
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 290/11

Ermittlung der für einen Investitionsabzugsbetrag maßgebenden GewinngrenzeErhöhung des Gewinns durch Vereinnahmung einer Entschädigung für den Nutzungsausfall eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens und durch die Auflösung früherer Ansparabschreibungen

BFH, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen X R 2/14

DRsp Nr. 2016/8468

Ermittlung der für einen Investitionsabzugsbetrag maßgebenden Gewinngrenze Erhöhung des Gewinns durch Vereinnahmung einer Entschädigung für den Nutzungsausfall eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens und durch die Auflösung früherer Ansparabschreibungen

Investitionsabzugsbetrag - Gewinngrenze 1. Die Entschädigung für den Nutzungsausfall eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens ist eine Betriebseinnahme. 2. Bei Ermittlung der für einen Investitionsabzugsbetrag maßgebenden Gewinngrenze ist die gewinnwirksame Auflösung früherer Ansparabschreibungen einzubeziehen (Anschluss an VIII. Senat).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3. Dezember 2013 12 K 290/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 7g Abs. 1; FGO § 41 Abs. 1, § 118 Abs. 3 Satz 2, § 120 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte als Inhaber einer Versicherungsagentur Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelte seine Einkünfte durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zum Betriebsvermögen gehörte ein Fahrzeug, das er auch privat nutzte. Den Privatanteil ermittelte er gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach der sog. 1 %-Regelung.