FG Köln - Gerichtsbescheid vom 10.04.2013
4 K 2910/10
Normen:
EStG § 18 Abs 1 Nr 1 Satz 2; EStG § 7g Abs 1 Satz 2 Nr 1 c;
Fundstellen:
DB 2013, 16

Ermittlung der Gewinngrenze für einen Investitionsabzugsbetrag ohne Berücksichtigung aufgelöster und neu gebildeter Investitionsabzugsbeträge

FG Köln, Gerichtsbescheid vom 10.04.2013 - Aktenzeichen 4 K 2910/10

DRsp Nr. 2013/17499

Ermittlung der Gewinngrenze für einen Investitionsabzugsbetrag ohne Berücksichtigung aufgelöster und neu gebildeter Investitionsabzugsbeträge

Die Gewinngrenze für den Investitionsabzugsbetrag eines Freiberuflers ermittelt sich allein nach dem Gewinn ohne eine aufgelöste Ansparabschreibung mit Gewinnzuschlag und den neu beanspruchten Investitionsabzugsbetrag.

Normenkette:

EStG § 18 Abs 1 Nr 1 Satz 2; EStG § 7g Abs 1 Satz 2 Nr 1 c;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger deshalb keinen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (im Folgenden: EStG) bei seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit bilden darf, weil er die maßgebliche Gewinngrenze überschreitet.