BGH - Beschluss vom 09.02.2022
1 StR 422/21
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73c S. 1; StGB § 266a; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 02.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 52 Js 38502/13

Ermittlung der hinterzogenen Lohnsteuer auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten Schwarzlöhne; Korrektur der Anordnung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen

BGH, Beschluss vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 1 StR 422/21

DRsp Nr. 2022/6180

Ermittlung der hinterzogenen Lohnsteuer auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten "Schwarzlöhne"; Korrektur der Anordnung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen

Vor dem Hintergrund des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ist die verkürzte und tatsächlich zu entrichtende Lohnsteuer nicht aus den fiktiven Bruttolöhnen, sondern die hinterzogene Lohnsteuer vielmehr auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten "Schwarzlöhne" zu berechnen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 2. Juli 2021

a)

im Strafausspruch dahin geändert, dass die in Fall 46 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe auf elf Monate Freiheitsstrafe festgesetzt wird,

b)

im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 179.501,88 Euro angeordnet ist; in Höhe eines Betrages von 13.086,68 Euro entfällt die Einziehung.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73c S. 1; StGB § 266a; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe