Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 2. Juli 2021
a)im Strafausspruch dahin geändert, dass die in Fall 46 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe auf elf Monate Freiheitsstrafe festgesetzt wird,
b)im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 179.501,88 Euro angeordnet ist; in Höhe eines Betrages von 13.086,68 Euro entfällt die Einziehung.
2.Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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