I.
Streitig ist, ob der Beklagte zurecht wegen der Überschreitung der Höchstbetragsgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) die Kindergeldfestsetzung ab Januar 1996 für das Kinde Iwan aufgehoben und für dessen Geschwister geändert hat.
Der Kläger ist Vater der Kinder Iwan (geb. 19.04.1972), Nikolai (geb. 25.08.1974) und Nadja (geb. 29.07.1976).
Nikolai studierte im Streitjahr 1996 Bauingenieurwesen und erhielt eine Ausbildungsförderung aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) i. H. v. 3.030,- DM.
Nadja absolvierte an der Kollegschule des Kreises ... eine Ausbildung zur Erzieherin und befand sich ab dem 01.08.1996 im Anerkennungsjahr als Erzieherin. Sie erhielt 1996 eine Ausbildungsvergütung von insgesamt 10.803,- DM.
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