BFH - Urteil vom 19.07.2011
X R 48/08
Normen:
AO § 162 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 6087/04

Ermittlung der Höhe der Bildung von Rückstellungen durch einen Versicherungsvertreter für die Weiterbetreuung der vermittelten Versicherungsverträge

BFH, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen X R 48/08

DRsp Nr. 2011/17782

Ermittlung der Höhe der Bildung von Rückstellungen durch einen Versicherungsvertreter für die Weiterbetreuung der vermittelten Versicherungsverträge

1. NV: Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes sind zu bilden, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält (Anschluss an BFH-Urteile vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866, und vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860). 2. NV: Einbezogen werden dürfen nur Leistungen für die Betreuung bereits abgeschlossener Verträge. Werbeleistungen mit dem Ziel, Kunden (auch Bestandskunden) zu neuen Vertragsabschlüssen zu veranlassen (Einwerbung von Neugeschäften), sind nicht rückstellbar. 3. NV: Für die Höhe der Rückstellung ist der jeweilige Zeitaufwand für die Betreuung pro Vertrag und Jahr von entscheidender Bedeutung; der (voraussichtliche) Zeitaufwand ist im Einzelnen darzulegen. 4. NV: Die Aufzeichnungen müssen so konkret und spezifiziert sein, dass eine angemessene Schätzung der Höhe der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen möglich ist; die Aufzeichnungen sind "vertragsbezogen" zu führen.