OVG Saarland - Beschluss vom 22.05.2017
2 F 417/17
Normen:
GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 6 Abs. 2; GKG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GKG § 22 Abs. 1 S. 1; GKG § 29 Nr. 1; KostVfg § 4;

Ermittlung der Höhe der Kostenschuld i.R.e. Klage auf Versetzung in die Klassenstufe 11; Kostenschuldner der Kostenrechnung

OVG Saarland, Beschluss vom 22.05.2017 - Aktenzeichen 2 F 417/17

DRsp Nr. 2017/7403

Ermittlung der Höhe der Kostenschuld i.R.e. Klage auf Versetzung in die Klassenstufe 11; Kostenschuldner der Kostenrechnung

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 6 Abs. 2; GKG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GKG § 22 Abs. 1 S. 1; GKG § 29 Nr. 1; KostVfg § 4;

Gründe

I.

Der Antragsteller war im Schuljahr 2015/2016 Schüler der Klassenstufe 10 des Antragsgegners. Aufgrund eines Beschlusses der Zeugnis- und Versetzungskonferenz vom 6.7.2016 wurde der Antragsteller nicht in die Klassenstufe 11 versetzt und damit gleichzeitig nicht zur Hauptphase der Oberstufe zugelassen. Sein dagegen erhobener Widerspruch wurde mit Bescheid des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 5.9.2016 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller am 10.10.2016 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, die unter der Geschäftsnummer 1 K 1855/16 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist. Eine gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe in diesem Hauptsacheverfahren durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.2.2017 - 1 K 1855/16 - ist beim Senat unter dem Aktenzeichen 2 D 379/17 anhängig.
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