FG Münster - Beschluss vom 03.03.2016
11 Ko 1144/15 KFB
Normen:
FGO § 138 Abs. 1; FGO § 149 Abs. 1;

Ermittlung der Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners nach der übereinstimmenden Erledigung jenes Verfahrens in der Hauptsache

FG Münster, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen 11 Ko 1144/15 KFB

DRsp Nr. 2018/2991

Ermittlung der Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners nach der übereinstimmenden Erledigung jenes Verfahrens in der Hauptsache

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1; FGO § 149 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners aus dem Verfahren 11 K 2387/14 Kg des Finanzgerichts Münster, nachdem jenes Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Dabei ist nur noch die Höhe des Streitwertes streitig.

Im Verfahren 11 K 2387/14 Kg begehrte der Erinnerungsgegner von der Erinnerungsführerin die Auszahlung bereits festgesetzten Kindergeldes für seinen Sohn T. sowie die rückwirkende Festsetzung von Kindergeld für seine Tochter A. ab Februar 2013. Das Verpflichtungsbegehren in Bezug auf seine Tochter A. machte der Antragsgegner dabei im Rahmen einer Untätigkeitsklage geltend.