Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
...
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Körperschaft- und Gewerbesteuermessbescheide 2007 sind jedenfalls nicht zu Ungunsten der Klägerin rechtswidrig und verletzten die Klägerin daher nicht in ihren Rechten als Gesamtrechtsnachfolgerin der A B.V. (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Denn die Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (KStG) für vGA liegen nach innerstaatlichen Recht (zumindest) in der vom Beklagten veranlagten Höhe (x.xxx.xxx Euro) vor (dazu nachfolgend a)). Die steuererhöhende Berücksichtigung dieser vGA verstößt auch nicht gegen Unionsrecht (dazu nachfolgend b)).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|