BFH - Urteil vom 31.03.1998
IX R 18/96
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1301
BFH/NV 1998, 1032
BFHE 185, 471
BStBl II 1998, 386
DB 1998, 1313
NJW 1998, 3376
NZM 1998, 640
Vorinstanzen:
FG Münster,

Ermittlung der Kostenmiete

BFH, Urteil vom 31.03.1998 - Aktenzeichen IX R 18/96

DRsp Nr. 1998/8839

Ermittlung der Kostenmiete

»Ist bei der Ermittlung des Nutzungswerts gemäß § 21 Abs. 2 EStG als Mietwert die Kostenmiete anzusetzen, so ist diese grundsätzlich auf der Grundlage der II.BV zu berechnen. Schätzt das FA die Kostenmiete statt dessen anhand eines bestimmten v.H.-Satzes der Anschaffungs- und Herstellungskosten, ist dies nicht zu beanstanden, soweit die nach der II.BV ermittelte Kostenmiete nicht überschritten wird. In eine solche Schätzung sind auch begünstigte Aufwendungen für Baudenkmäler (§ 82i EStDV; heute § 7i EStG) einzubeziehen.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 ;

Gründe: