Im Entwurf des StÄndG 2001 ist eine Erweiterung der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 11 um einen Satz 2 geplant, in dem ausdrücklich angeordnet werden soll, dass Über- und Unterentnahmen aus früheren, vor Beginn der Regelung liegenden Wirtschaftsjahren bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1998 enden, unberücksichtigt bleiben.
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