FG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.04.2008
11 K 66/05
Normen:
DBA CHE Art. 4 Abs. 2a ; DBA CHE Art. 4 Abs. 4 ; DBA CHE Art. 17 ; DBA CHE Art. 15 Abs. 4 ; DBA CHE Art. 15a Abs. 1 ; DBA CHE Art. 15a Abs. 2 ; DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 1 Abs. 1 S. 1 ; AO § 8 ; AO § 9 ; FGO § 105 Abs. 5 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1526

Ermittlung der Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers in die Schweiz bei Dienstreisen im Ansässigkeitsstaat; Wirkung einer Verständigungsvereinbarung der deutschen und schweizerischen Finanzverwaltung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.04.2008 - Aktenzeichen 11 K 66/05

DRsp Nr. 2008/12247

Ermittlung der Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers in die Schweiz bei Dienstreisen im Ansässigkeitsstaat; Wirkung einer Verständigungsvereinbarung der deutschen und schweizerischen Finanzverwaltung

1. Bei einem in Deutschland ansässigen Grenzgänger in die Schweiz sind Dienstreisen in die Bundesrepublik Deutschland nicht als Nichtrückkehrtage zu berücksichtigen. 2. Stellt eine Verständigungsvereinbarung der deutschen und schweizerischen Finanzverwaltung keine zutreffende Rechtsauslegung des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz dar, ist diese nach Art. 20 Abs. 3 GG für die Gerichte nicht bindend. 3. Ausländerrechtliche Regelungen der Schweiz sind für die Frage der beruflich bedingten Nichtrückkehr eines Grenzgängers nicht maßgeblich; entscheidend für die steuerliche Beurteilung sind allein die tatsächlichen Verhältnisse.

Normenkette:

DBA CHE Art. 4 Abs. 2a ; DBA CHE Art. 4 Abs. 4 ; DBA CHE Art. 17 ; DBA CHE Art. 15 Abs. 4 ; DBA CHE Art. 15a Abs. 1 ; DBA CHE Art. 15a Abs. 2 ; DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 1 Abs. 1 S. 1 ; AO § 8 ; AO § 9 ; FGO § 105 Abs. 5 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Besteuerungsrecht für den Kläger im Veranlagungszeitraum 1998 der Bundesrepublik Deutschland oder der Schweiz zusteht.