BFH - Urteil vom 01.04.2009
IX R 87/07
Normen:
EStG § 32b; EStG § 34 Abs. 1 S. 1, 3;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 172/03

Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer durch Anwendung der sog. additiven Methode; Anwendbarkeit des Progressionsvorbehalt nach § 32b Einkommensteuergesetz (EStG) neben der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG

BFH, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen IX R 87/07

DRsp Nr. 2009/21698

Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer durch Anwendung der sog. additiven Methode; Anwendbarkeit des Progressionsvorbehalt nach § 32b Einkommensteuergesetz (EStG) neben der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG

Normenkette:

EStG § 32b; EStG § 34 Abs. 1 S. 1, 3;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind im Streitjahr 2000 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger erhielt im Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 375 000 DM und bezog 24 949 DM Arbeitslosengeld. Zudem erzielte er bei der Vermietung eines Wohnhauses in Frankreich Einkünfte in Höhe von 53 669 DM. Dabei wurden auch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt 134 478 DM berücksichtigt.