Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I. Die Beteiligten und 1. und 2. sind die Eltern des am ... 2000 geborenen K. S. W.. die elterliche Sorge für K. war durch amtsgerichtlichen Beschluß vom 9. April 2011 dahin geregelt worden, daß das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein der Kindesmutter übertragen wurde und es im übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge blieb.
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