FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 02.01.2008
3 V 120/07
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, 3 § 26a Abs. 2 ; EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 3 ; EStG § 26a Abs. 2 ;

Ermittlung der zumutbaren Belastung bei der getrennten Veranlagung von Ehegatten

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.01.2008 - Aktenzeichen 3 V 120/07

DRsp Nr. 2008/6353

Ermittlung der zumutbaren Belastung bei der getrennten Veranlagung von Ehegatten

Auch wenn Ehegatten bei der getrennten Veranlagung nach § 26a Abs. 2 EStG außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG einvernehmlich einem Ehegatten zu 100 v.H. zugeordnet haben, ist die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG anhand des Gesamtbetrags der Einkünfte beider Ehegatten zu ermitteln. Für die steuerliche Behandlung von außergewöhnlichen Belastungen macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Ehegatten zusammen oder getrennt veranlagt werden (Anschuss an BFH, Urteil v. 28.6.1963, VI 39/62 und an BFH, Beschluss v. 28.11.1988, GrS 1/87).

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, 3 § 26a Abs. 2 ; EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 3 ; EStG § 26a Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Festsetzung von Einkommensteuer streitig.

Die Antragstellerin lebt seit dem 01. April 2005 von ihrem Ehemann getrennt. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Antragstellerin und ihr Ehemann beantragten jeweils die getrennte Veranlagung. Der Ehemann der Antragstellerin erzielte im Streitjahr einen Gesamtbetrag der Einkünfte i. H. v. ... eur.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte die Antragstellerin die ihr entstandenen außergewöhnlichen Belastungen i. S. v. § 33 () (Krankheits- und Scheidungskosten) i. H. v. ... EUR steuermindernd zu berücksichtigen.