I.
Die kinderlos verheiratete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde für das Streitjahr (2005) nach § 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) antragsgemäß getrennt veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2005 hatte sie Krankheitskosten in Höhe von 3 890 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2005 vom 21. April 2006 antragsgemäß berücksichtigte. Dabei ermittelte das FA die zumutbare Belastung mit 5% vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten in Höhe von 50 968 EUR (Gesamtbetrag der Einkünfte der Klägerin: 26 168 EUR und des Ehegatten: 24 800 EUR) mit 2 548 EUR. Der danach verbleibende Betrag von 1 342 EUR wurde in voller Höhe bei der Klägerin als außergewöhnliche Belastung abgezogen.
Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin eine Berechnung der zumutbaren Belastung auf der Grundlage ihres Gesamtbetrags der Einkünfte begehrte, hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 612 veröffentlicht.
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