BFH - Urteil vom 05.02.2015
III R 24/14
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a;
Vorinstanzen:
Thüringer Finanzgericht, vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 393/12

Ermittlung des anzurechnenden Einkommens eines in der Ausbildung zur Erzieherin befindlichen kindergeldberechtigten Kindes

BFH, Urteil vom 05.02.2015 - Aktenzeichen III R 24/14

DRsp Nr. 2015/9726

Ermittlung des anzurechnenden Einkommens eines in der Ausbildung zur Erzieherin befindlichen kindergeldberechtigten Kindes

1. NV: Die Abzugsbegrenzung für Wegekosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist bei einem bezahlten halbjährigen Praktikum nicht zu beachten, wenn dieses lediglich als Teilabschnitt in eine längere und anderenorts stattfindende Ausbildung eingebettet ist, die nicht insgesamt als Ausbildungsdienstverhältnis organisiert ist. 2. NV: Der Abzug ausbildungsbedingter Mehraufwendungen orientiert sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach an den entsprechend anwendbaren Vorschriften über den Werbungskostenabzug. Falls der Werbungskostenabzug nach § 12 Nr. 5 und § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 -BeitrRLUmsG- (BGBl I 2011, 2592) ausgeschlossen ist, weil es sich um Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium handelt, steht dies dem Abzug von Fahrtkosten als ausbildungsbedingten Mehraufwendungen im Rahmen der Grenzbetragsberechnung nicht entgegen.