FG Münster - Urteil vom 19.10.2006
3 K 6151/03 F
Normen:
BewG § 147 § 148 § 146 ;
Fundstellen:
DB 2007, 429
DStRE 2007, 1027
EFG 2007, 95

Ermittlung des Bedarfswerts eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden

FG Münster, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen 3 K 6151/03 F

DRsp Nr. 2006/29669

Ermittlung des Bedarfswerts eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden

Wenn sich die übliche Miete eines Restaurationsbetriebs nicht aus einem Mietspiegel oder einer Mietdatenbank ableiten lässt, kein Vergleichsobjekt existiert und kein regionaler Markt zur Vermietung des Bewertungsobjekts vorhanden ist, kann die übliche Miete im Sinne von § 146 Abs. 3 Satz 1 BewG nicht ermittelt werden. An ihre Stelle darf keine Ermittlung der üblichen Miete allein anhand des mit dem Restaurant erzielten Umsatzes treten. Vielmehr ist die Bewertung dann nach §§ 147, 148 BewG durchzuführen.

Normenkette:

BewG § 147 § 148 § 146 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Bedarfswert eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden nach §§ 146, 148 BewG oder §§ 147, 148 Bewertungsgesetz (BewG) zu ermitteln ist.

Der Kläger (Kl.) betreibt seit 1984 auf dem Grundstück X-Str. 14 in T einen Restaurationsbetrieb in Form eines Ausfluglokals mit elf Fremdenzimmern. Diesen Gewerbebetrieb hatte der Kl. zunächst im Ganzen von seinem Vater gepachtet. Wirtschaftlicher Eigentümer des zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes mit einer gewerblichen Nutzfläche von 1.801 qm und einer privaten Wohnfläche von 106 qm war der Vater des Kl., zivilrechtliche Eigentümerin des 8.893 qm großen Grundstücks war die Mutter des Kl.