Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kindergeld an die schwerbehinderte Schwester des Klägers. Im wesentlichen geht es um die Frage, ob die Schwester aufgrund einer Erwerbsunfähigkeitsrente in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.
Die Schwester des Klägers, Frau ..., ist 1937 geboren. Ausweislich ihres Schwerbehindertenausweises beträgt der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit 70 v.H. Frau ... leidet an einer endogenen Depression mit vegetativer und psychischer Erregbarkeitssteigerung. Sie steht ständig unter Psychopharmaka. Es ist von einer ständigen Überwachungs- und Pflegebedürftigkeit auszugehen. Für den Fall der Nichtbetreuung durch Verwandte dürfte eine Einweisung erforderlich sein.
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