LSG Bayern - Urteil vom 20.10.2016
L 19 R 510/15
Normen:
SGB III § 131 Abs. 1 S. 1; SGB III § 150; SGB III § 338; SGB III § 341 Abs. 3; SGB IV § 14; SGB VI § 121; SGB VI § 166 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 925/14

Ermittlung des beitragspflichtigen Entgelts zur Berechnung der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung beim Bezug von Arbeitslosengeld

LSG Bayern, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen L 19 R 510/15

DRsp Nr. 2017/10581

Ermittlung des beitragspflichtigen Entgelts zur Berechnung der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung beim Bezug von Arbeitslosengeld

1. Nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen bei Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, auf 80 vH. des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens abzustellen. 2. Das "der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt" im Sinne des § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bestimmt sich nicht nach dem Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV, sondern nach dem dem Arbeitslosengeld zugrunde liegenden Bemessungsentgelt, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze.

1. Gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der vom 01.01.2013 bis 31.12.2014 geltenden Fassung sind beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind. 2. Dem Arbeitslosengeld zugrunde liegt das Bemessungsentgelt im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der bis 31.03.2012 geltenden Fassung. 3. Das ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat.