FG Köln - Urteil vom 24.02.2000
15 K 2387/95
Normen:
BewDV § 53 Abs. 1 ; BewDV § 53 Abs. 4 ; BewG § 6 ; BewG § 8 ; KStG § 21 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 608

Ermittlung des Einheitswertes des BV von

FG Köln, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 15 K 2387/95

DRsp Nr. 2001/1957

Ermittlung des Einheitswertes des BV von

Die im jeweils laufenden Jahr nach dem 01.01. unbedingt fällig werdenden Schlußgewinnanteile im Rahmen der kapitalbildenden Lebensversicherungen sind -auch soweit sie in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung eingestellt wurden- bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens zum 01.01. als Schuldposten mit 100% zu berücksichtigen. Aufgrund der Tatsache, daß diese Schlußgewinnanteile nur Versicherungsverträge im letzten Jahr der Laufzeit betreffen, verdichtet sich die insoweit bestehenden ursprüngliche Globalverbindlichkeit zu individualisierbaren Einzelverbindlichkeiten, die die Annahme eines echten Schuldpostens rechtfertigen.

Normenkette:

BewDV § 53 Abs. 1 ; BewDV § 53 Abs. 4 ; BewG § 6 ; BewG § 8 ; KStG § 21 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 1.1.1989 um die Abzugsfähigkeit von Schlußgewinnanteilen, die in einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung enthalten sind.