FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.03.2007
8 K 172/03
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1947
IStR 2008, 669

Ermittlung des Einkommensteuersatzes beim Zusammentreffen von außerordentlichen Einkünften und Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen; Anwendung der additiven Methode

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 8 K 172/03

DRsp Nr. 2007/19394

Ermittlung des Einkommensteuersatzes beim Zusammentreffen von außerordentlichen Einkünften und Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen; Anwendung der additiven Methode

1. Bei der Ermittlung des Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG ist eine völlige Außerachtlassung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen und Einkünfte mit dem Wortlaut der Vorschrift des § 32b EStG nicht vereinbar.2. Bei Zusammentreffen von außerordentlichen Einkünften mit Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, ist die additive Methode anzuwenden: danach sind die Vorschriften der §§ 34, 32b EStG zunächst getrennt anzuwenden und die jeweiligen steuererhöhenden und steuerermäßigenden Wirkungen anschließend auszugleichen.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berechnung der tariflichen Einkommensteuer beim Zusammentreffen von außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 34 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünften im Sinne des § 32b Abs. 1 EStG.