Wird vom Arbeitnehmer behauptet, der tatsächliche Angebotspreis einer Ware, auf die ihm von seinem Arbeitgeber ein Rabatt eingeräumt worden ist, sei niedriger als der Listenpreis, so muß das FG aufgrund seiner Aufklärungspflicht dem Vorbringen, ggf. unter Heranziehung der Beteiligten, nachgehen. Das FG kann bei der Ermittlung des in dem Rabatt liegenden geldwerten Vorteils nicht ohne weiteres den Listenpreis als Endpreis zugrunde legen.
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