FG Münster - Urteil vom 16.05.2007
10 K 4250/05 E
Normen:
EStG § 32c ;
Fundstellen:
EFG 2008, 48

Ermittlung des Entlastungsbetrags nach § 32c EStG

FG Münster, Urteil vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 10 K 4250/05 E

DRsp Nr. 2007/22872

Ermittlung des Entlastungsbetrags nach § 32c EStG

Die Ermittlung des Entlastungsbetrags nach § 32c EStG richtet sich nach der Methode des BFH v. 9.8.2005 - IX B 150/04 -, BFH/NV 2006, 46.

Normenkette:

EStG § 32c ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte den Entlastungsbetrag nach § 32 c Einkommensteuergesetz (EStG) im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für 2000 zutreffend ermittelt hat.

Mit Urteil vom 13.9.2004 Az. 4 K 2694/01 E hat das Finanzgericht Münster die Klage wegen einer fehlerhaften Berechnung des Entlastungsbetrages nach § 32 c EStG für den Veranlagungszeitraum 1999 rechtskräftig abgewiesen.

Mit der vorliegenden Klage rügen die Kläger für das Streitjahr 2000 erneut eine fehlerhafte Berechnung des Entlastungsbetrages nach § 32 c EStG.

Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 146.020 DM. Andere Einkünfte lagen nicht vor. Der Beklagte erließ am 16.01.2002 einen Einkommensteuerbescheid ohne einen Entlastungsbetrag nach § 32 c EStG.