FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.12.2019 3 K 1681/19
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 und S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1-3;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1089
Ermittlung des Entnahmewerts für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw nach der sog. 1%-Methode oder der Fahrtenbuch-Methode; Kostendeckelung aus Billigkeitsgründen als Ausnahme
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 3 K 1681/19
DRsp Nr. 2020/4671
Ermittlung des Entnahmewerts für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw nach der sog. 1%-Methode oder der Fahrtenbuch-Methode; Kostendeckelung aus Billigkeitsgründen als Ausnahme
1. Da das EStG den Entnahmewert für die private Nutzung betrieblich genutzter PKW nur nach der 1%- oder der Fahrtenbuch-Methode bemisst, scheidet die systematische Korrektur dieser Regelungen aus Billigkeitsgründen durch pauschale Deckelung des Entnahmewerts auf die Summe der in diesem Veranlassungszeitraum für den jeweiligen PKW zu erfassenden Betriebsausgaben mangels gesetzlicher Grundlage aus.2. Es gibt aus dem Billigkeitserlass durch BMF-Schreiben vom 18. 11. 2009 keinen generellen Anspruch für Steuerpflichtige auf Anwendung dieser sog. Kostendeckelung.3. Sollte ausnahmsweise die Kostendeckelung aus Billigkeitsgründen bei einer im Einzelfall bestehenden, besonderen sachlichen oder persönlichen Härte in Betracht kommen, kommt die Anwendung der Billigkeitsregelung für einen Veranlagungszeitraum nur in Betracht, wenn in die in diesem Jahr zu erfassenden Betriebsausgaben zuzüglich einmalig geleisteter Betriebsausgaben anderer Veranlagungszeiträume (insbesondere Leasing-Sonderzahlungen), die auch für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geleistet wurden, den Ansatz nach der 1%-Methode übersteigen.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II. III.
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