Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie der für die Zinsschranke nach § 4h EStG maßgebliche Gewinn der Oberpersonengesellschaft bei mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen zu ermitteln ist.
Die Klägerin ist in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit der Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln gewerblich tätig. Außerdem ist sie an verschiedenen Tochterpersonengesellschaften als Kommanditistin beteiligt.
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