BFH - Urteil vom 14.10.2020
II R 27/18
Normen:
BewG § 76 Abs. 3 Nr. 2, § 85, § 92;
Fundstellen:
BB 2021, 1237
BFH/NV 2021, 831
BStBl II 2021, 799
DStRE 2021, 798
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 03.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 236/17

Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswerts eines Flachdachgebäudes im AltbundesgebietBerücksichtigung von über einer abgehängten Decke geführten Versorgungsleitungen

BFH, Urteil vom 14.10.2020 - Aktenzeichen II R 27/18

DRsp Nr. 2021/8047

Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswerts eines Flachdachgebäudes im Altbundesgebiet Berücksichtigung von über einer abgehängten Decke geführten Versorgungsleitungen

1. Bei der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswerts eines Flachdachgebäudes im Altbundesgebiet ist das von den Außenwänden des Gebäudes gänzlich umschlossene Raumvolumen voll anzurechnen. 2. Befinden sich unterhalb des Dachs Versorgungsleitungen, die mittels einer abgehängten Decke der Sicht entzogen sind, steht dies der Vollanrechnung nicht entgegen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 03.07.2018 – 3 K 236/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BewG § 76 Abs. 3 Nr. 2, § 85, § 92;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Erbbauberechtigte an einem Grundstück, auf dem im Jahre 2016 ein Gebäude zum Betrieb eines Supermarkts errichtet worden war. Es handelt sich um einen Flachdachbau mit einem Erd- und einem Obergeschoss, das sich über eine Teilfläche des Erdgeschosses erstreckt. Im gesamten Gebäude sind unterhalb des Flachdachs bzw. der Erdgeschossdecke zum Zwecke des Sichtschutzes abgehängte Decken eingezogen. Darüber verlaufen die Versorgungsleitungen.