BFH - Urteil vom 14.10.2020
II R 4/19
Normen:
BewG § 9 Abs. 2, § 129; BewG DDR § 10, § 52; RBewDV § 3a, § 32, § 33; AO § 162;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 835
BStBl II 2021, 803
DStRE 2021, 803
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3323/15

Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswerts eines Flachdachgebäudes im BeitrittsgebietBerücksichtigung von über einer abgehängten Decke geführten Versorgungsleitungen bei der Ermittlung des Raumvolumens

BFH, Urteil vom 14.10.2020 - Aktenzeichen II R 4/19

DRsp Nr. 2021/8048

Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswerts eines Flachdachgebäudes im Beitrittsgebiet Berücksichtigung von über einer abgehängten Decke geführten Versorgungsleitungen bei der Ermittlung des Raumvolumens

1. Für die Ermittlung der Gebäudenormalherstellungskosten eines SB–Markts im Beitrittsgebiet ist der Raum unterhalb der Traufe voll anzurechnen. 2. Befinden sich unterhalb der Traufe Versorgungsleitungen, die mittels einer abgehängten Decke der Sicht entzogen sind, steht dies der Vollanrechnung nicht entgegen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.12.2018 – 3 K 3323/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BewG § 9 Abs. 2, § 129; BewG DDR § 10, § 52; RBewDV § 3a, § 32, § 33; AO § 162;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines Grundstücks in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages (EinigVtr) benannten Gebiet, auf dem im Jahre 1995 ein Gebäude als Lebensmittelmarkt errichtet worden war. Durch im Jahre 2012 fertiggestellte Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen, die zu einer Vergrößerung der Kubatur führten, baute sie das Gebäude in einen modernen Selbstbedienungsmarkt (SB–Markt) um.