BFH - Urteil vom 17.06.2020
II R 43/17
Normen:
BewG § 11 Abs. 2, § 97 Abs. 1a, § 109 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 2709
BStBl II 2022, 13
DB 2021, 324
DStR 2020, 2596
DStRE 2020, 1523
DStZ 2021, 16
FR 2022, 857
GmbHR 2021, 99
ZEV 2021, 44
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3022/16

Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer PersonengesellschaftZulässigkeit des Nachweises durch zeitnahen Verkauf oder Sachverständigengutachten

BFH, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen II R 43/17

DRsp Nr. 2020/17092

Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft Zulässigkeit des Nachweises durch zeitnahen Verkauf oder Sachverständigengutachten

1. § 97 Abs. 1a BewG enthält Vorgaben zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft durch Aufteilung des gemeinen Werts des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens. 2. Die Vorgaben des in § 97 Abs. 1a BewG enthaltenen Aufteilungsschemas sind auch dann zu beachten, wenn im Einzelfall der danach ermittelte Wert des Anteils von dem gemeinen Wert abweicht. 3. Der Steuerpflichtige kann einen niedrigeren gemeinen Wert des Anteils durch einen zeitnahen Verkauf oder ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachweisen. In einem solchen Fall ist eine Aufteilung nach § 97 Abs. 1a BewG nicht vorzunehmen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.10.2017 – 4 K 3022/16 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2, § 97 Abs. 1a, § 109 Abs. 2;

Gründe

I.