BFH - Urteil vom 01.09.2016
VI R 16/15
Normen:
BewG § 9 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2; BörsG § 57 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19a Abs. 1, § 19a Abs. 2 Satz 1, § 19a Abs. 2 Satz 2, § 19a Abs. 2 Satz 3, § 19a Abs. 2 Satz 4; 5. VermBG § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
BFHE 255, 138
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13142/12

Ermittlung des gemeinen Werts nicht börsennotierter Aktien

BFH, Urteil vom 01.09.2016 - Aktenzeichen VI R 16/15

DRsp Nr. 2016/19651

Ermittlung des gemeinen Werts nicht börsennotierter Aktien

1. Der gemäß § 11 Abs. 2 BewG zu ermittelnde gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien ist vorrangig aus der Wertbestätigung am Markt abzuleiten, also von dem Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielt wurde. 2. Bei nicht börsennotierten Aktien kann der gemeine Wert grundsätzlich vom Wert der börsennotierten gattungsgleichen Aktien abgeleitet werden. 3. Die grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Lohnzuflusses stichtagsbezogen vorzunehmende Bewertung von Sachlohn gebietet es, den gemeinen Wert nicht börsennotierter Aktien aus Verkäufen abzuleiten, die am Bewertungsstichtag oder, wenn solche Verkäufe nicht feststellbar sind, möglichst in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag getätigt wurden.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2015 13 K 13142/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

BewG § 9 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2; BörsG § 57 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19a Abs. 1, § 19a Abs. 2 Satz 1, § 19a Abs. 2 Satz 2, § 19a Abs. 2 Satz 3, § 19a Abs. 2 Satz 4;